Allgemeine Geschäftsbedingungen der atelier 522 GmbH

§1 GELTUNGSBEREICH, ANWENDBARES RECHT

  1. Die­se Bedin­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich im Ver­hält­nis zu Kun­den, die Unter­neh­mer im Sin­ne des § 14 BGB sind, auch wenn bei ein­zel­nen Geschäf­ten, Ver­trä­gen oder Bestel­lun­gen nicht mehr auf sie Bezug genom­men wird und soweit nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird.
  2. Die­se Bedin­gun­gen gel­ten für alle Ange­bo­te, Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des ate­liers 522, auch wenn der Kun­de in sei­ner Bestel­lung oder Auf­trags­be­stä­ti­gung auf eige­ne oder ande­re oder ergän­zen­de Bedin­gun­gen Drit­ter ver­weist. Selbst wenn das ate­lier 522 auf ein Doku­ment ver­weist, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder eines Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt dar­in kein Ein­ver­ständ­nis mit der Ein­be­zie­hung oder Gül­tig­keit der Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder eines Drit­ten. Ein­be­zie­hung und Aus­le­gung die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen des ate­liers 522 sowie Abschluss und Abwick­lung von Rechts­ge­schäf­ten mit dem Kun­den unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts und der Kollisionsnormen.

 

§2 ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN UND AUFTRÄGEN, BESCHREIBUNG DER LEISTUNGEN

  1. Alle Ange­bo­te des ate­liers 522 sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind oder eine Frist zur Annah­me ent­hal­ten. Bestel­lun­gen des Kun­den kann das ate­lier 522 inner­halb von zwei Wochen nach Zugang anneh­men. Ein Ver­trag kommt erst mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung durch das ate­lier 522 oder mit der still­schwei­gen­den Aus­füh­rung des Auf­trags zustande.
  2. Der Umfang der ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen wird aus­schließ­lich durch die Auf­trags­be­stä­ti­gung des ate­liers 522 bestimmt. Alle münd­li­chen Neben­ab­re­den und Ände­run­gen der Bestel­lung bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch das ate­lier 522. Die Schrift­form wird auch durch Tele­fax und/oder E‑Mail gewahrt. Ins­be­son­de­re sind Ver­ein­ba­run­gen über Fris­ten und Ter­mi­ne nur ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich bestä­tigt wurden.
  3. Die vom ate­lier 522 für die Durch­füh­rung eines Auf­tra­ges gemach­ten Anga­ben (z.B. Design, Maße, Gewich­te, Form, Far­be, tech­ni­sche Daten etc.) sowie bild­li­che Dar­stel­lun­gen, Skiz­zen, Ent­wür­fe, Plä­ne etc. jeg­li­cher Art sind nur annä­hernd maß­geb­lich, soweit nicht die Ver­wend­bar­keit der Leis­tung zu dem ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck eine genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Sie sind kei­ne zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten, son­dern Beschrei­bun­gen der Leis­tun­gen des ate­liers 522. Bran­chen- und han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen sowie Abwei­chun­gen, die auf­grund recht­li­cher, tech­ni­scher oder räum­li­cher Gege­ben­hei­ten erfol­gen oder tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len, sowie die Erset­zung von Bau­tei­len durch gleich­wer­ti­ge Tei­le sind zuläs­sig, soweit sie die Ver­wend­bar­keit der Leis­tung zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht wesent­lich beeinträchtigen.
  4. Das ate­lier 522 behält sich das Eigen­tum und alle gewerb­li­chen und geis­ti­gen Eigen­tums­rech­te an allen Tei­len eines Ange­bo­tes vor, ins­be­son­de­re an allen dem Kun­den zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Ent­wür­fen, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Model­len, Ideen, Kon­zep­ten und Ent­wür­fen und sons­ti­gen Unter­la­gen und Hilfs­mit­teln. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die­se Gegen­stän­de als sol­che und deren Inhalt ohne aus­drück­li­che und vor­he­ri­ge Zustim­mung des ate­liers 522 nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben, bekannt zu geben, selbst oder durch Drit­te zu nut­zen oder zu ver­viel­fäl­ti­gen. Auf Ver­lan­gen des ate­liers 522 hat der Kun­de die­se Gegen­stän­de voll­stän­dig zurück­zu­ge­ben und alle ange­fer­tig­ten Kopien zu ver­nich­ten, wenn die Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges oder Auf­tra­ges führen.

 

§3 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

  1. Der Auf­trag­ge­ber stellt dem ate­lier 522 recht­zei­tig und frist­ge­recht alle erfor­der­li­chen Daten und Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung und stellt dem ate­lier 522 alle Daten und Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung, die zur Durch­füh­rung aller vom ate­lier 522 zu erbrin­gen­den Auf­ga­ben und Leis­tun­gen erfor­der­lich sind. Dies gilt ins­be­son­de­re für das all­ge­mei­ne Brie­fing, das maxi­ma­le Bud­get, die recht­zei­ti­ge und voll­stän­di­ge Durch­füh­rung von Kor­rek­tur-/Feed­back­run­den, die Mit­tei­lung von Lie­fer­zei­ten und Lie­fer­or­ten etc. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er berech­tigt ist, alle von ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen, Daten, Designs, Tex­te, Mar­ken etc. zu ver­wen­den. Für etwa­ige Feh­ler in den zur Ver­fü­gung gestell­ten Daten oder Infor­ma­tio­nen ist der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Gibt der Kun­de kein Maxi­mal­bud­get an, so hat er dem ate­lier 522 die hier­durch ent­ste­hen­den Nach­tei­le zu ersetzen.
  2. Der Auf­trag­ge­ber stellt das ate­lier 522 von allen Ansprü­chen frei, die Drit­te gegen das ate­lier 522 wegen eines Ver­hal­tens oder einer Hand­lung gel­tend machen, die der Auf­trag­ge­ber nach die­sem Ver­trag zu ver­tre­ten hat.
  3. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, das ate­lier 522 unver­züg­lich schrift­lich über alle im Pro­jekt­ver­lauf auf­tre­ten­den Fak­to­ren zu infor­mie­ren, die zu einer Ände­rung des Pro­jekt­bud­gets, der dem Bud­get zugrun­de­lie­gen­den Kal­ku­la­ti­on oder des auf das Bud­get bezo­ge­nen Finanz­plans füh­ren können.

 

§4 STORNIERUNGSKOSTEN

Stor­niert oder kün­digt der Kun­de einen Auf­trag, bevor die­ser voll­stän­dig aus­ge­führt wur­de, sind alle vom ate­lier 522 bis zur Stor­nie­rung oder Kün­di­gung erbrach­ten Leis­tun­gen in vol­lem Umfang zu ver­gü­ten. Für zum Zeit­punkt der Stor­nie­rung oder Kün­di­gung noch nicht erbrach­te Leis­tun­gen kann das ate­lier 522 unbe­scha­det der Mög­lich­keit, einen höhe­ren tat­säch­li­chen Scha­den gel­tend zu machen, pau­schal 25 % des Net­to­an­ge­bots­prei­ses für die noch nicht erbrach­ten Leis­tun­gen in Rech­nung stel­len. Weist der Kun­de nach, dass der dem ate­lier 522 tat­säch­lich ent­stan­de­ne Scha­den gerin­ger ist als die Pau­scha­le von 25 %, so ist nur der tat­säch­li­che Scha­den zu ersetzen.

 

§5 PREISE, UMSATZSTEUER, NACHTRÄGLICHE AUFTRAGSÄNDERUNGEN

  1. Die Ver­gü­tung des ate­liers 522 rich­tet sich nach Art und Umfang der Leis­tun­gen, wie sie in der Auf­trags­be­stä­ti­gung beschrie­ben und berech­net sind. Zusätz­li­che und beson­de­re Leis­tun­gen, die über die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen hin­aus­ge­hen, wer­den zusätz­lich ver­gü­tet. Rei­se- und Neben­kos­ten (z.B. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten etc.) wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt und auf Wunsch nachgewiesen.
  2. Alle Prei­se sind Net­to­prei­se in Euro zuzüg­lich der Umsatz­steu­er in der jeweils gül­ti­gen Höhe. Lie­gen zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Auf­trags­durch­füh­rung mehr als vier Mona­te und haben sich in die­ser Zeit die Ein­kaufs­prei­se oder die Tages­sät­ze des ate­liers 522 geän­dert, so gel­ten die zum Zeit­punkt der Auf­trags­durch­füh­rung gül­ti­gen Prei­se. Das Glei­che gilt unab­hän­gig von einer zeit­li­chen Bedin­gung, wenn sich die Roh­stoff­prei­se wäh­rend der Aus­füh­rung eines Auf­tra­ges um mehr als 1% erhö­hen. In die­sem Fall kann das ate­lier 522 die eige­ne Ver­gü­tung anpas­sen. Ein Anspruch des Auf­trag­ge­bers auf Anpas­sung der Ver­gü­tung besteht nicht.
  3. Ver­ur­sacht der Kun­de durch nach­träg­li­che Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Auf­tra­ges (z.B. für Mate­ri­al, Design, Grö­ße, Men­ge, Pro­duk­ti­on, Ver­sand, Logis­tik usw.) zusätz­li­che Kos­ten beim ate­lier 522, so wer­den die­se als Son­der­leis­tung zusätz­lich zum ange­bo­te­nen Preis in Rech­nung gestellt.

 

§6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Das ate­lier 522 kann nach Auf­trags­er­tei­lung eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung auf die Auf­trags­sum­me ver­lan­gen. Die Vor­aus­zah­lung darf 70 % der Net­to-Auf­trags­sum­me nicht überschreiten.
  2. Für in sich abge­schlos­se­ne Tei­le des Auf­tra­ges ist das ate­lier 522 berech­tigt, Zwi­schen­rech­nun­gen für erbrach­te Teil­leis­tun­gen zu stellen.
  3. Nach Aus­füh­rung des Auf­tra­ges erstellt das ate­lier 522 eine Schluss­rech­nung, in der alle erbrach­ten Leis­tun­gen sowie die bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen des Kun­den aus­ge­wie­sen sind. Die Rech­nung ist inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach Zugang der Rech­nung beim Kun­den ohne Abzug und ohne Vor­la­ge von Bele­gen und Unter­la­gen zahl­bar, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist. Maß­geb­lich für das Datum der Zah­lung ist der Ein­gang beim ate­lier 522. Zahlt der Kun­de nicht inner­halb der 14-tägi­gen Zah­lungs­frist, gerät er ohne Mah­nung in Schuld­ner­ver­zug und hat den aus­ste­hen­den Betrag ab dem 15. Tag mit 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt dem ate­lier 522 vorbehalten.
  4. Der Kun­de kann gegen­über des ate­liers 522 nur dann auf­rech­nen und ein Zurück­be­hal­tungs­recht wegen ande­rer Ansprü­che gel­tend machen, wenn die­se Ansprü­che oder For­de­run­gen unbe­strit­ten, rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder vom ate­lier 522 aner­kannt sind.
  5. Das ate­lier 522 ist berech­tigt, noch aus­ste­hen­de Leis­tun­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung aus­zu­füh­ren, wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges oder nach Auf­trags­er­tei­lung Umstän­de bekannt wer­den, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Kun­den wesent­lich zu min­dern geeig­net sind und durch wel­che die Bezah­lung der noch offe­nen For­de­run­gen des ate­liers 522 durch den Kun­den aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis, ein­schließ­lich For­de­run­gen aus frü­he­ren Auf­trä­gen, gefähr­det wird.

 

§7 LEISTUNGSFRISTEN

  1. Leis­tungs­fris­ten und ‑ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn alle Unter­la­gen, Anga­ben und Erklä­run­gen des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re Kor­rek­tu­ren und Frei­ga­be­er­klä­run­gen, recht­zei­tig, voll­stän­dig und leser­lich beim ate­lier 522 ein­ge­hen. Das ate­lier 522 haf­tet nicht für Leis­tungs- oder Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, wenn die­se durch ver­spä­te­te, unvoll­stän­di­ge oder nicht les­ba­re Unter­la­gen, Anga­ben oder Erklä­run­gen des Auf­trag­ge­bers, durch nach­träg­li­che Ände­rungs­wün­sche des Auf­trag­ge­bers oder durch Erwei­te­run­gen des ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Auf­trags­um­fangs ver­ur­sacht werden.
  2. Wer­den Leis­tungs­fris­ten über­schrit­ten, obwohl das ate­lier 522 die Ver­zö­ge­rung nicht zu ver­tre­ten hat (z.B. Strom­aus­fäl­le sowie alle Fäl­le höhe­rer Gewalt), ist der Auf­trag­ge­ber nicht berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder das ate­lier 522 für den ent­stan­de­nen Scha­den ver­ant­wort­lich zu machen.
  3. Wird ein ver­ein­bar­ter Leis­tungs­ter­min über­schrit­ten, ohne dass ein Fall höhe­rer Gewalt oder ein Fall man­geln­den Ver­schul­dens vor­liegt, so ist der Kun­de berech­tigt, dem ate­lier 522 eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu set­zen. Wird die Leis­tung bis zum Ablauf die­ser Nach­frist nicht erbracht, so hat der Auf­trag­ge­ber das Recht, vom Auf­trag zurück­zu­tre­ten. Der Rück­tritt muss spä­tes­tens eine Woche nach Ablauf der Nach­frist schrift­lich erklärt werden.
  4. Das ate­lier 522 kann – unbe­scha­det der Rech­te aus Schuld­ner­ver­zug des Kun­den – vom Kun­den eine Ver­län­ge­rung von Lie­fer- und Leis­tungs­fris­ten oder eine Ver­schie­bung von Lie­fer- und Leis­tungs­ter­mi­nen min­des­tens um den Zeit­raum ver­lan­gen, in dem der Kun­de sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen gegen­über dem ate­lier 522 nicht nach­ge­kom­men ist.

 

§8 ERFÜLLUNGSORT, VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME

  1. Sofern sich aus der jewei­li­gen Bestel­lung nichts ande­res ergibt, ist Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen des ate­liers 522 aus einem Auf­trag der Sitz des ate­liers 522 in Mark­dorf, Deutschland.
  2. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, ent­schei­det allein das ate­lier 522 über Ver­pa­ckung und Ver­sand. Ent­ste­hen durch Son­der­wün­sche des Kun­den für Ver­pa­ckung und Ver­sand zusätz­li­che Kos­ten für das ate­lier 522, so kön­nen die­se dem Kun­den zusätz­lich in Rech­nung gestellt werden.
  3. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder des zufäl­li­gen Ver­lusts geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be der zu lie­fern­den Ware an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder die sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Drit­ten auf den Kun­den über.
  4. Soweit eine Abnah­me der vom ate­lier 522 erbrach­ten Leis­tun­gen trotz § 650 BGB erfor­der­lich ist, gel­ten erbrach­te Leis­tun­gen spä­tes­tens dann als abge­nom­men, wenn der Kun­de die Leis­tun­gen nutzt, ohne etwa­ige Män­gel aus­drück­lich, schrift­lich und kon­kret gegen­über dem ate­lier 522 zu rügen. Behält sich der Kun­de ledig­lich das Recht vor, die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen auf Män­gel zu unter­su­chen, so steht die­ser Vor­be­halt der Abnah­me der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen nach Satz 1 nicht ent­ge­gen. Der Kun­de und das ate­lier 522 sind sich dar­über einig, dass der Kun­de bei allen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen dazu auf­ge­for­dert wird, inner­halb von drei Kalen­der­ta­gen die Abnah­me gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu erklären.

 

§9 KEINE AUFBEWAHRUNGSPFLICHT

Nach Been­di­gung des Auf­tra­ges steht es dem ate­lier 522 frei, alle vom ate­lier 522 erstell­ten oder vom Kun­den zur Ver­fü­gung gestell­ten Ideen, Vor­la­gen, Ent­wür­fe, Arbeits­ma­te­ria­li­en, Pro­duk­te, Anla­gen, Soft­ware und alle sons­ti­gen Unter­la­gen nach eige­nem Ermes­sen zu ver­wah­ren oder zu ver­nich­ten. Das ate­lier 522 ist dem Kun­den gegen­über nicht ver­pflich­tet, die vor­ge­nann­ten Ideen, Gegen­stän­de, Unter­la­gen oder Infor­ma­tio­nen zu archi­vie­ren, zu spei­chern oder aufzubewahren.

§10 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

  1. Alle vom ate­lier 522 erbrach­ten Leis­tun­gen sind als per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fun­gen durch das Urhe­ber­rechts­ge­setz (UrhG) geschützt. Die Bestim­mun­gen des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes gel­ten auch dann als ver­ein­bart, wenn die in § 2 UrhG gefor­der­te Schöp­fungs­hö­he im Ein­zel­fall nicht erreicht wer­den kann.
  2. Mit Aus­nah­me des Ver­viel­fäl­ti­gungs­rechts wer­den alle in § 15 UrhG auf­ge­führ­ten bekann­ten Nut­zungs­ar­ten für die vom ate­lier 522 erbrach­ten Leis­tun­gen als ein­fa­ches Nut­zungs­recht auf den Auf­trag­ge­ber über­tra­gen, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist. Der Zweck eines Auf­tra­ges ist nur der bei der Auf­trags­er­tei­lung ange­ge­be­ne Zweck zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung des ate­liers 522. Aus­ge­nom­men von die­ser Über­tra­gungs­ver­pflich­tung sind grund­sätz­lich die Rech­te des ate­liers 522 an eige­nen Pla­nungs­ver­fah­ren, Soft­ware, Medi­en­ein­kaufs­me­tho­den, Metho­den der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung und/oder ‑ver­brei­tung und der­glei­chen, die unter­neh­mens­spe­zi­fi­sches Know-how des ate­liers 522 darstellen.
  3. Der Kun­de darf die (Kreativ-)Leistungen des ate­liers 522 nur zu den Zwe­cken nut­zen, zu denen die Leis­tun­gen aus­drück­lich bestellt wur­den. Die Über­tra­gung von ein­ge­räum­ten Nut­zungs­rech­ten an Drit­te bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des ate­liers 522. Das ate­lier 522 hat einen Anspruch auf Aus­kunft über den Umfang der Nut­zung durch den Kunden.
  4. Ohne Zustim­mung des ate­liers 522 dür­fen die Ent­wür­fe, Ideen, Designs, Anla­gen, Soft­ware sowie sons­ti­ge krea­ti­ve Leis­tun­gen und Wer­ke etc. ein­schließ­lich der Bezeich­nung des ate­liers 522 als Urhe­ber und Rech­te­inha­ber nicht ver­än­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung – auch von Tei­len der Arbei­ten und Werk­stü­cke – ist verboten.
  5. Die vor­ge­nann­te Rech­te­über­tra­gung ist mit den sons­ti­gen Zah­lun­gen an das ate­lier 522 gemäß § 6 die­ser Bedin­gun­gen abge­gol­ten. Der Auf­trag­ge­ber erwirbt jedoch erst mit voll­stän­di­ger Zah­lung der Ver­gü­tung gemäß § 6 die­ser Bedin­gun­gen das Recht, die Leis­tun­gen im ver­ein­bar­ten Umfang zu nutzen.
  6. Das ate­lier 522 ist berech­tigt, die vom ate­lier 522 erstell­ten Ent­wür­fe, Ideen, Designs, Instal­la­tio­nen, Soft­ware und sons­ti­ge krea­ti­ve Leis­tun­gen und Wer­ke etc. für eige­ne Wer­be­zwe­cke zu nut­zen. Eben­so ist das ate­lier 522 berech­tigt, die für den Kun­den erstell­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel, Ent­wür­fe etc. auf eige­ne Kos­ten in belie­bi­ger Anzahl zu ver­viel­fäl­ti­gen und für eige­ne Wer­be­zwe­cke zu nut­zen. Schließ­lich ist das ate­lier 522 berech­tigt, die Tätig­keit für den Kun­den im Rah­men eige­ner Wer­be­maß­nah­men oder Kam­pa­gnen zu erwäh­nen und in der Pres­se, Social Media und online zu veröffentlichen.

 

§11 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Lie­fe­rung bzw. Abnah­me der Leis­tun­gen des ate­lier 522. Ist die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Nut­zungs­dau­er durch den Auf­trag­ge­ber oder die Wer­be­kam­pa­gne kür­zer als ein Jahr, so endet die Gewähr­leis­tungs­frist für Män­gel der Leis­tung mit dem Tag, an dem die bestim­mungs­ge­mä­ße Nut­zung endet oder die Wer­be­kam­pa­gne abge­lau­fen ist. Die­se Fris­ten gel­ten nicht für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder aus einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des ate­liers 522 oder ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen, die nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten verjähren.
  2. Der Kun­de hat alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung sorg­fäl­tig zu unter­su­chen. Sie gel­ten hin­sicht­lich erkenn­ba­rer Män­gel oder sons­ti­ger Män­gel, die bei einer unver­züg­li­chen, sorg­fäl­ti­gen Unter­su­chung erkenn­bar gewe­sen wären, als vom Kun­den geneh­migt, wenn der Kun­de das ate­lier 522 die Män­gel nicht inner­halb von sie­ben Kalen­der­ta­gen nach Lie­fe­rung schrift­lich anzeigt. Wer­den Leis­tun­gen des ate­liers 522 direkt an POS, Event­lo­ca­ti­ons oder ande­re vom Kun­den benann­te Orte gelie­fert oder erbracht, sind die Mit­ar­bei­ter des Kun­den vor Ort ver­pflich­tet, die Leis­tun­gen auf Män­gel zu unter­su­chen. Hin­sicht­lich sons­ti­ger Män­gel gel­ten die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des ate­liers 522 als geneh­migt, wenn die schrift­li­che Män­gel­rü­ge nicht inner­halb von sie­ben Kalen­der­ta­gen nach dem Zeit­punkt, in dem sich der Man­gel zeigt, bei ATELIER 522 ein­geht; war der Man­gel bei nor­ma­ler Ver­wen­dung bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt erkenn­bar, ist die­ser frü­he­re Zeit­punkt für den Beginn der Sie­ben-Tage-Frist maßgeblich.
  3. Beruht ein Man­gel auf dem Ver­schul­den des ate­liers 522, kann der Kun­de nach Maß­ga­be des § 13 die­ser Bedin­gun­gen Scha­dens­er­satz verlangen.

 

§12 SCHADENSERSATZ

  1. Die Ver­pflich­tung des ate­liers 522 zum Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re aus Unmög­lich­keit, Ver­zug, Gewähr­leis­tung, Ver­trags­ver­let­zung, Ver­let­zung von Pflich­ten bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen und uner­laub­ter Hand­lung, rich­tet sich, soweit jeweils ein Ver­schul­den vor­liegt, nach den fol­gen­den Bestimmungen.
  2. Das ate­lier 522 wird dem Auf­trag­ge­ber die von ihm erstell­ten Ent­wür­fe, Druck­vor­la­gen, Pro­duk­ti­ons­vor­la­gen, Designs etc. vor­le­gen, damit der Auf­trag­ge­ber die dar­in ent­hal­te­nen wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen über­prü­fen kann. Gibt der Kun­de die Vor­la­gen frei, so über­nimmt er die allei­ni­ge Haf­tung für die Rich­tig­keit der Sach­an­ga­ben. Tele­fo­nisch vor­ge­nom­me­ne Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch das ate­lier 522.
  3. Das ate­lier 522 haf­tet dem Kun­den auf Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund, nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Die­ser Aus­schluss der Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit gilt nicht für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, es sei denn, es han­delt sich um eine Haf­tung für unwe­sent­li­che Sach­män­gel. Bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist die Haf­tung auf den typi­schen und für das ate­lier 522 vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Satz 1 gilt nicht für die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des ate­liers 522 oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des ate­liers 522 beruhen.
  4. Das ate­lier 522 haf­tet nicht für den patent‑, design‑, urhe­ber- und mar­ken­recht­li­chen Schutz oder die Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der gelie­fer­ten Ideen, Anre­gun­gen, Vor­schlä­ge, Kon­zep­te, Ent­wür­fe, Mar­ken etc.
  5. Der Auf­trag­ge­ber trägt das Risi­ko der recht­li­chen Zuläs­sig­keit einer Wer­be­maß­nah­me. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Fall, dass Maß­nah­men gegen Vor­schrif­ten des Wett­be­werbs­rechts, des Urhe­ber­rechts, der spe­zi­el­len Wer­be­rechts­ge­set­ze, des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts Drit­ter, des Daten­schut­zes oder gegen regu­la­to­ri­sche Vor­schrif­ten verstoßen.
  6. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kun­gen und ‑aus­schlüs­se gel­ten in glei­chem Umfang zuguns­ten der Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen des ate­liers 522.
  7. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus ver­trag­li­cher Haf­tung ver­jäh­ren – außer in Fäl­len des Vor­sat­zes – in einem Jahr nach Erbrin­gung der Leis­tung. Dies gilt auch für deckungs­glei­che, kon­kur­rie­ren­de Ansprü­che aus außer­ver­trag­li­cher Haf­tung. Eine etwa­ige Scha­dens­er­satz­pflicht auf­grund einer vom ate­lier 522 aus­drück­lich über­nom­me­nen Garan­tie bleibt von den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen unberührt.

 

§13 VERTRAULICHKEIT

  1. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, über alle ihm bekannt­wer­den­den Ein­zel­hei­ten, z.B. der Orga­ni­sa­ti­on, der Pro­duk­ti­on oder des Ver­triebs des ate­liers 522 sowie der damit ver­bun­de­nen oder ver­wand­ten Unter­neh­men, Lie­fe­ran­ten, Desi­gner und Künst­ler, Drit­ten gegen­über Still­schwei­gen zu bewah­ren. Die­se Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt über die Dau­er der geschäft­li­chen Zusam­men­ar­beit der Par­tei­en hinaus.
  2. Der Auf­trag­ge­ber hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass mit sei­nen Mit­ar­bei­tern und Erfül­lungs­ge­hil­fen eine ent­spre­chen­de Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung ver­ein­bart wird.
  3. Ver­stößt der Kun­de oder einer sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen gegen die Geheim­hal­tungs­pflicht, schul­det er dem ate­lier 522 eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 50% des Net­to-Auf­trags­vo­lu­mens, min­des­tens jedoch 25.000 €. Die Ver­trags­stra­fe ent­fällt, wenn er die Ver­let­zung der Ver­schwie­gen­heits­pflicht nicht zu ver­tre­ten hat.

 

§14 DATENSCHUTZ

  1. Der Kun­de ist damit ein­ver­stan­den, dass sei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten (z.B. Name/Firma, Beruf, Geburts­da­tum, Beruf, Anschrift und Kon­takt­da­ten wie Tele­fon, Fax, E‑Mail, Han­dels­re­gis­ter­ein­trag, Bank­ver­bin­dung, Kre­dit­kar­ten, gesetz­li­che und ehren­amt­li­che Ver­tre­ter, Ansprech­part­ner mit Kon­takt­da­ten, Social Media Accounts mit Zugangs­da­ten und Web­site mit Zugangs­da­ten) vom ate­lier 522 zum Zwe­cke der Ver­trags­durch­füh­rung sowie für eige­ne Geschäfts- und Wer­be­zwe­cke erho­ben, gespei­chert und ver­ar­bei­tet wer­den. Das ate­lier 522 ver­pflich­tet sich, alle Daten vor dem Zugriff unbe­fug­ter Drit­ter zu schüt­zen und Daten an Drit­te nur in dem für die Ver­trags­durch­füh­rung erfor­der­li­chen Umfang wei­ter­zu­ge­ben. Der Kun­de kann die­se Ein­wil­li­gung jeder­zeit schrift­lich widerrufen.
  2. Der Kun­de ver­si­chert, dass alle von ihm oder in sei­nem Auf­trag von Drit­ten erho­be­nen, gespei­cher­ten, ver­ar­bei­te­ten und/oder über­mit­tel­ten Daten nach den Bestim­mun­gen der gesetz­li­chen Daten­schutz­vor­schrif­ten behan­delt wur­den, dass alle erfor­der­li­chen Ein­wil­li­gun­gen der Betrof­fe­nen ein­ge­holt wur­den und dass die Nut­zung die­ser Daten durch das ate­lier 522 vom Pitch bis zur voll­stän­di­gen Durch­füh­rung eines Auf­tra­ges nicht gegen daten­schutz­recht­li­che Bestim­mun­gen verstößt.

 

§15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Neben­ab­re­den, Vor­be­hal­te, Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen im Rah­men eines Auf­trags sind nur wirk­sam, wenn sie vom ate­lier 522 schrift­lich bestä­tigt werden.
  2. Für Strei­tig­kei­ten aus Ver­trä­gen mit Kun­den sind aus­schließ­lich die Gerich­te am Sitz der ate­lier 522 GmbH inter­na­tio­nal und ört­lich zuständig.

 

§16 SALVATORISCHE KLAUSEL

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen Klau­seln nicht. Die unwirk­sa­me Klau­sel ist durch eine wirk­sa­me Klau­sel zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Sinn der unwirk­sa­men Klau­sel am nächs­ten kommt.